Wie alle Jahre wieder droht zum Jahreswechsel der unwiederbringliche Verlust sozialer Rechte. Der Gesetzgeber hat mit § 44 SGB X die Möglichkeit der Überprüfung bestandskräftiger Bescheide geschaffen. Soziale Leistungen sollen danach auch für die Vergangenheit nachgezahlt werden.
Das zeitliche Problem:
Der Überprüfungszeitraum ist im Bereich der Grundsicherung auf ein Jahr verkürzt, § 40 Abs. 4 SGB X, 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Will man Ansprüche aus dem Jahr 2020 sichern, muss zwingend bis spätestens zum 31. Dezember 2021 gehandelt werden.
Das weitere Problem:
Die Leistungsberechtigten kennen ihre materiellen Rechte nicht, notwendige Kenntnisse zum Überprüfungsverfahren fehlen. Ohne hinreichende Begründung werden Überprüfungsanträge vom Jobcenter ohne weiteres als unbegründet zurückgewiesen. Wenn der Antragszugang nicht bewiesen werden kann, findet, wenn der Antrag nichts entsprechenden Akte gelangt ist, schon kein Verfahren statt. Hier braucht es die Zusammenarbeit zwischen Sozialarbeitern*innen und Anwaltschaft.
Mein Angebot:
In geeigneten Fällen übernehmen ich auch kurzfristig auf Beratungshilfebasis entsprechende Mandate.
Was ich benötige:
Ab dem 3. Januar 2022 werden dann die für die Bearbeitung notwendigen Informationen eingeholt. Bewährt hat sich, zunächst die Verwaltungsakte einzusehen. Bis zum 31. Dezember 2021 geht es in 1. Linie darum, den "Fuß in die Tür zu bekommen". Für Rückfragen stehe ich auch gern telefonisch zur Verfügung.
Mein Angebot richtet sich an Menschen, die das Gefühl haben, dass etwas bei ihrer Leistungsgewährung nicht stimmt. Das gerade für die Jahre 2020/2021 Handlungsbedarf besteht zeigen diese Beiträge.