Alle Menschen, die in den Jahren 2020/2021 (ergänzende) Leistungen nach dem SGB II (Harz IV), SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben, sollten jetzt weiter lesen und noch besser unverzüglich handeln.
- Sie hatten wechselndes Einkommen und haben im Anschluss nie einen endgültigen Leistungsbescheid erhalten? Das Einkommen hat sich verringert, Sie haben den Job verloren, kennen die Unterschiede zwischen vorläufiger und endgültige Bewilligung nicht? Personen sind aus dem Haushalt ausgezogen?
- Sie erhielten Sanktionen, vorläufige Zahlungseinstellung oder Aufhebungs- und Erstattungsbescheide?
- Anträge, zum Beispiel auf Erstausstattung wurden nicht bearbeitet? Gerade dort schlummern zum Teil erhebliche Nachzahlungen.
- Sie haben Widerspruch erhoben und nie wieder was vom Verfahren gehört?
- die Miete oder Betriebs- und Heizkostenforderungen wurden nur unvollständig übernommen? Sie sind umgezogen?
- Sie haben eine Mietsenkungaufforderung erhalten?
- Leistungen wurden nur bis zum Tag im Aufenthaltstitel bewilligt.
In dem Corona-Jahren 2020/2021 wurde das Verfahren erheblich geändert. In meiner täglichen Arbeit zeigt sich, dass die notwendige Beratung durch die Sozialleistungsträger nur unzureichend stattfindet. Es muss davon kann ausgegangen werden, dass Sozialleistungen zu Unrecht nicht gezahlt wurden.
Das Problem: Oft werden Anträge/Änderungsanzeigen nicht erkannt und bearbeitet; soziale Ansprüche bleiben unerfüllt. Hier bedarf es einer parteiische Interessenvertretung, jemand, der den Sachverhalt zugunsten der Berechtigten bearbeitet. Regelmäßig führen nur Überprüfungsanträge, Widersprüche zum Erfolg.
Kann das jeder? Wenn man über das notwendige Fachwissen verfügt, ja. Andernfalls macht es Sinn den Sachverhalt von einer fachkundiger Stelle prüfen zu lassen. Nur so wird die von Gerichten oft geforderte "Waffengleichheit" hergestellt.
Für das Jahr 2020 müssen diese Anträge in nachweisbarer Form bis zum spätestens 31. Dezember 2021 gestellt werden! Oft ist Ihr Gefühl, dass mit Ihren Leistungen etwas nicht stimmt, richtig. Das zeigt sich auch, wenn man plötzlich mit dem vorhanden Geld schlechter klarkommt als früher.
Wichtig: Im Gegensatz zum Widerspruch müssen Überprüfungsanträge begründet werden. Wenn Sie die Überprüfung ohne Angabe von Gründen beantragen, werden Sie wahrscheinlich keinen Erfolg haben.