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Harz IV - SGB XII - AsylbLG
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03. Dezember 2021

Das vereinfachtes Verfahren im SGB II/SGB XII/AsylbLG - Ansprüche bis zum 31. Dezember 2021 sichern

Leistungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 begonnen haben/beginnen werden, werden nach dem vereinfachten Verfahren bearbeitet.

 

Das bedeutet für Sie:

  • Für die Dauer von 6 Monaten findet keine Vermögensprüfung statt, wenn Sie im  vereinfachten Antrag angeben, dass Sie über kein erhebliches Vermögen verfügen, § 67 Abs. 2 SGB II, § 141 SGB X. Für die 1. Person zählt bis zu 60.000 €, für jede weitere Person einer Bedarfsgemeinschaft  bis zu 30.000 € nicht als erhebliches Vermögen. Das Jobcenter darf dann auch nicht verlangen,  dass die Anlage VM (Vermögen) eingereicht wird bzw. dazu Nachweise erbracht werden. Dies passiert jedoch regelmäßig!
  • Die Mietkosten gelten für die Dauer von 6 Monaten von Gesetzes wegen als angemessen. Grundsätzlich müssen demnach bis zur Grenze des Missbrauchs ab dem 1. März 2020 die tatsächlichen Unterkunftskosten als Bedarf anerkannt werden. Interessant ist diese Regelung also für Neuantragsteller, Bestandsfälle, bei denen noch keine Unterkunftskosten abgesenkt wurden und  Leistungsbezieher, die im betreffenden Zeitraum  umgezogen sind. Die Fiktionswirkung (angemessenen Unterkunftskosten) kann unter Umständen auch für Wohnungsbeschaffungskosten, wie Mietkosten/Umzugskosten nutzbar gemacht werden. Wurden im Jahr 2020 die Unterkunft- oder Heizkosten nicht in tatsächlicher Höhe anerkannt, sollten Sie noch bis zum 31. Dezember 2021 einen Überprüfungsantrag zu stellen, um sich rückwirkend die Leistungsansprüche zu sichern. Das betrifft Menschen aus dem SGB II/SGB XII und die sogenannten analog Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht.
  • Das Verhältnis von vorläufigen zu endgültigen Leistungen hatte zum 1. April 2021 einen Wechsel erfahren , § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II. Nur für Bewilligungszeiträume die bis zum 31. März 2021 begonnen haben, entscheidet das Jobcenter auf Antrag über die endgültige Leistungsbewilligung. In diesen Fällen darf das Jobcenter ohne Antrag nicht endgültig entscheiden. Einen Antrag auf endgültige Leistungsfestsetzung sollten Sie jedoch nur dann stellen, wenn Ihr  angerechnete Einkommen im vorläufigen Bescheid höher war, als Ihr tatsächlich Verdienst, sich die Prognose im Nachhinein als für Sie nachteiliger verwiesen hat. Dort werden viele Fehler gemacht! Sollte das Jobcenter endgültig entscheiden, obwohl kein Antrag gestellt wurde, und gegebenenfalls noch eine Rückforderung geltend machen, sollten Sie handeln.
  • Mehrbedarf für das gemeinschaftliche Schulmittagessen, § 28 Abs. 6 SGB II wurde verlängert

Sollten Sie dazu Fragen haben, kontaktieren Sie mich gern.

 

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Kontakt

Thomas Klauß

Rechtsanwalt für Sozialrecht

 

Lerchenstraße 18-20

24103 Kiel

Nähe Sophienhof

 

Tel.: 0431 - 53 03 58 45

Fax: 0431 - 53 03 58 44

Tel.: 0176 - 70 22 46 13

 


Mail:info@anwaltskanzlei-klauss.de

WhatsApp: +49 178 399 74 20

 

Ein Mandat entsteht erst, wenn wir dieses bestätigt haben. Erkundigen Sie sich im Zweifel!

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