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Harz IV - SGB XII - AsylbLG
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01. November 2021

Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt

Die Bedarfe für eine Erstausstattung bei Schwangerschaft/Geburt eines Kindes sind nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst und müssen beim Jobcenter extra beantragt werden, § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II.

 

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung  werden dort Pauschalen gewährt.  Das Problem: Die Pauschalen stammen aus dem Jahr 2015. Es ist also fraglich, wenn man die Preissteigerung/Inflation betrachtet, ob damit der konkrete Bedarf noch gedeckt werden kann. So konnte hier im Internet kein Kinderwagen für 100 € gefunden werden (Stand: 14. Dezember 2021).

 

Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern  hat im Urteil vom 22. September 2020 (Az.: L 14 AS 560/17) ausgeführt, dass sich die Rechtswidrigkeit der Höhe einer gewährten Pauschale im Einzelfall ergeben kann, wenn diese Pauschale den konkreten Bedarf nicht decken kann. Dazu trifft das Jobcenter eine Beratungspflicht!

 

Das bedeutet für Sie:

  1. Heben Sie sich alle Rechnungen auf und prüfen, ob Sie mit dem bewilligten der Pauschale auskommen.
  2. Im Widerspruch müssen Sie, wollen Sie weitere Leistungen, Ihre Ausgaben konkret nachweisen.
  3. Falls dritte Personen die Bedarfe vorab auslegen, bedarf es einer ernsthaften  Rückzahlungabsprache.

Folgende Bedarfe werden vom Jobcenter Kiel derzeit bewilligt:

  1. Bedarf der Schwangeren, 194 €
  2. Bedarf für die Säuglingsausstattung,  225 €
  3. Kinderwagen, Fusssack und Regenverdeck: 100 €
  4. Kinderbett, 39 €
  5. Matratze, 50 €
  6. insgesamt: 608 €

Falls Sie Fragen Beratungsbedarf haben, können Sie sich gern an mich wenden.

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Kontakt

Thomas Klauß

Rechtsanwalt für Sozialrecht

 

Lerchenstraße 18-20

24103 Kiel

Nähe Sophienhof

 

Tel.: 0431 - 53 03 58 45

Fax: 0431 - 53 03 58 44

Tel.: 0176 - 70 22 46 13

 


Mail:info@anwaltskanzlei-klauss.de

WhatsApp: +49 178 399 74 20

 

Ein Mandat entsteht erst, wenn wir dieses bestätigt haben. Erkundigen Sie sich im Zweifel!

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