Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat am 6. Mai 2021 (Az. L 6 AS 64/21 B ER) in einem durch meine Kollegin Rechtsanwältin Sabine Vollrath geführten Verfahren entschieden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in den Bescheiden des Jobcenters Kiel unvollständig sind, sodass die Widerspruchsfrist nicht vor einem Jahr nach Bekanntgabe abläuft. Was war falsch? Die Rechtsbehelfsbelehrungen erwähnte für die Widerspruchserhebung im elektronischen Rechtsverkehr lediglich die Anwaltschaft. Dieser Fehler wurde vom Jobcenter Kiel bis heute nicht durchgängig abgestellt (Stand: Dezember 2021).
Was ergibt sich daraus für Sie Positives?
- Ihre Widersprüche müssen schneller bearbeitet werden; maximale Bearbeitungszeit für das Jobcenter sind 3 Monate, § 88 Sozialgerichtsgesetz; bei Überprüfungsanträge stehen dem Jobcenter bis zu 6 Monate zu
- im Widerspruchsverfahren wird der Sachverhalt von Amts wegen ermittelt; Sie müssen den Widerspruch nicht begründen. Überprüfungsanträge bedürfen einer fallbezogenen Begründung.
- handelt es sich um Erstattungs- oder Aufrechnungsbescheide u.s.w. können Sie sich auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs berufen. Bis zum Abschluss des Verfahrens müssen Sie aufgrund der aufschiebenden Wirkung nichts zurückzahlen. Mahnungen der Bundesagentur für Arbeit (Inkassoservice Recklinghausen) oder Vollstreckungshandlungen durch das Hauptzollamt können wwirksam begegnet werden.
Was können Sie tun?
- Bescheide, in denen durch das Jobcenter abgelehnt, zurückgefordert, sanktioniert oder unverständlich berechnet wurde, können bis zu ein Jahr nach Bekanntgabe im Widerspruchsverfahren überprüft werden
- Beispiel: Sie erhalten einen Bescheid vom 20. Mai 2020, dann können Sie dagegen Widerspruch bis zum 23. Mai 2021 einlegen.
Nutzen Sie die Möglichkeit, die sich für Sie ergeben.
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